Satzung des Vereins„Kulturplattform Mannheim e.V.“

§1 Name und Sitz

  • Der Verein trägt den Namen „Kulturplattform Mannheim e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V“
  • Sitz des Vereins ist Mannheim.
  • Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • Zweck des Vereins ist es zum einen, sich sowohl für die Aufklärung über die Friedenspotenziale des Islams einzusetzen, als auch der Prävention der Radikalisierung im Namen des Islam zu engagieren und somit einen wichtigen Beitrag für das friedliche Zusammenleben der Menschen mit unterschiedlichem, sozialem, kulturellem, religiösem und ethnischem Hintergrund in Deutschland zu leisten.
  • Außerdem gehört zu den Zielen des Vereins die Unterstützung und Begleitung von hilfsbedürftigen Menschen in Krisen- oder besonderen Entscheidungssituationen, die auf eine seelsorgerliche Betreuung und Beratung angewiesen sind.
  • Darüber hinaus setzt sich der Verein für die Förderung einer Kultur des Zusammenlebens und eines Dialogs zwischen allen in Mannheim heimischen Kulturen, Religionen und Nationalitäten ein.
  • Der Verein verfolgt diese Ziele auch auf Ebene der Jugendarbeit und fördert somit Jugendliche und Kinder in dieser Hinsicht. Näheres regelt die Jugendordnung.

Diese Ziele und Zwecke sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden.

  • Durch Seminare, Symposien, Tagungen, Kurse, Erwachsenen- und Jugendbildung dient der Verein der Aufklärung der Gesellschaft und insbesondere der muslimischen Bevölkerung über ein zeitgemäßes Islamverständnis.
  • Bei Bedarf kann der Verein Informations-, Bildungs- bzw. Gemeindezentren einrichten.
  • Eine weitere Maßnahme kann die Bereitstellung von islamisch-seelsorgerischer Lebensberatung, Begleitung, Supervision und Seminarangeboten mit dem Ziel, den hilfsbedürftigen Menschen einen sicheren Halt in deren jeweiligem sozialen Umfeld und durch die notwendigen seelsorgerischen Maßnahmen die gesunde Einbindung in das tägliche Leben mit Zukunftsperspektiven zu ermöglichen, sein. Das Beratungsangebot gilt allen Beratung suchenden Personen ohne die Unterscheidung von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, religiöser oder politischer Anschauung.
  • Die Zusammenarbeit mit anderen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Organisationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

–  ordentlichen Mitgliedern

–  außerordentlichen Mitgliedern

–  Fördermitgliedern

–  Ehrenmitgliedern

–  Beiratsmitgliedern

• Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die sich zu den Vereinszwecken und -zielen bekennen und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leisten. Über die Aufnahme und die Form der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Im Fall einer Ablehnung ist eine Begründung nicht erforderlich.

Förderndes Mitglied kann ede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand. Die fördernde Mitgliedschaft kann jeweils mit Ablauf des Jahres gekündigt werden.

Ehrenmitglieder können nach Beschluss des Vorstandes alle natürlichen Personen werden, die sich in herausragender Weise für den Verein eingesetzt haben.

Herausragende Vertreter des öffentlichen Lebens werden von ordentlichen Mitgliedern oder Vorstandsmitglieder vorgeschlagen und durch einen Beschluss des Vorstandes in den Beirat aufgenommen.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§5 Rechte der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben alle gesetzlichen Mitgliedsrechte.

Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, haben jedoch das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts. Ehrenmitglieder sind von Beitragsleistungen befreit

Mitglieder des Beirats haben eine beratende Funktion und bekommen die dazu notwendigen Informationen über den Verein. Der Beirat wird auf Beschluss des Vorstandes eingerichtet.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt, zu Eigen macht und fördert.
  • Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem besonders dafür vorgesehenen Antragsformular schriftlich beim Vorstand einzureichen. Nicht vollgeschäftsfähige Personen müssen die Zustimmung ihrer / ihres gesetzlichen Vertreter/s nachweisen.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem/eigenem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§7 Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung sowie die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse der Organe zu befolgen, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und bei Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben den Grundsätzen des Vereins nicht zuwiderzuhandeln.
  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung ihre Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
  • Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es mit seinem Beitrag in Verzug ist und der Rückstand mehr als 3 Monate beträgt.
  • Der Gesamtvorstand kann unverschuldet in finanzielle Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
  • Die Mitglieder des Vereins und ihre Organe sind verpflichtet, alles, was sie in ihrer Tätigkeit für den Verein, über den Geschäftsbetrieb ihrer Mitglieder oder deren Mitgliedsfirmen erfahren, vertraulich zu behandeln.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet:
    – durch Austritt,
    – durch Streichung von der Mitgliederliste, – durch Tod des Mitglieds,
    – durch Auflösung des Vereins,
    – durch Ausschluss des Mitglieds.
  • Der Austritt ist frühestens ein Jahr nach Erwerb der Mitgliedschaft zulässig. Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, wenn die Mitgliedschaft nicht spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand gerichtet sein. Erfolgt die Kündigung fristgerecht, so bedarf sie keiner Bestätigung seitens des Vorstandes.
  • Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung innerhalb eines Jahres mit der Zahlung fällig gewordener Beiträge im Rückstand ist. Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den Verein und endet am 31. Dezember des aktuellen Kalenderjahres. Die Streichung darf frühestens nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von dreißig Kalendertagen nach Absendung des zweiten Mahnschreibens, in dem die Streichung angedroht wird, erfolgen.
  • Der Ausschluss aus dem Verein kann mit sofortiger Wirkung bei grundlegenden, wiederkehrenden oder groben Verstößen gegen die Satzung oder sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen erfolgen, insbesondere wenn dem Zweck des Vereins zuwider gehandelt worden ist, oder bei Verleumdung von Organmitgliedern, oder Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses des Vorstandes.
  • Die fälligen und rückständigen Beiträge sind im Falle der Kündigung und des Ausschlusses bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten. Ein Anspruch an das Vermögen besteht nicht.

§9 Organe des Vereins

  •  Organe des Vereins sind:
    – die ordentliche Mitgliederversammlung, – der Vorstand
    – der Jugendvorstand

§10 Die Mitgliederversammlung

  • Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich ausschließlich aus seinen ordentlichen Mitgliedern zusammen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind an der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigt, aber nicht stimmberechtigt.
  • Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie soll in einem festgelegten Quartal des Jahres stattfinden.
  • Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen mittels schriftlicher Einladung mit Angabe der Tagesordnung.
    Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Schriftführer schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn der erste Vorsitzende es für erforderlich hält oder wenn der erste Vorsitzende aus dem Amt ausscheidet, oder wenn der stellvertretende Vorsitzender aus dem Amt ausscheidet oder 2/3 des Vorstandes oder 4/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe und unter Vorlage einer Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Die Tagesordnung kann vom Vorstand ergänzt werden. Für die Einladung gilt Absatz 3 sinngemäß.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen a) den ersten Vorsitzenden,
    b) die weiteren Mitglieder des Vorstandes.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über das Grundsatzprogramm, die Satzung, die Wahlordnung und die Schiedsgerichtsordnung sowie über deren Änderung und Ergänzung. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Ferner beschließt sie über die Auflösung des Vereins und trifft als Revisionsinstanz die Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Bewerbers oder Mitglieds.
  • Der Vorstand bestimmt den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter führt die ordentliche Mitgliederversammlung. Dem Versammlungsleiter steht während der ordentlichen Mitgliederversammlung das Hausrecht zu.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Vereinsauflösung eine solche von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Sofern die ordentliche Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen, auf Antrag schriftlich oder in geheimer Abstimmung. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
  • Über Punkte, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können gültige Beschlüsse nur gefasst werden, wenn es sich um Anträge handelt, deren Dringlichkeit von mindestens 2/3 der vertretenen Stimmen anerkannt wird. Dies gilt nicht für Anträge auf Abänderung der Satzung und auf die Auflösung des Vereins.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Vorstandsvorsitzenden unterschrieben wird.

§11 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Jugendvorstand und bis zu vier weiteren natürlichen Personen (Beisitzern). Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl gewählt, wenn nicht eine andere Abstimmungsart beschlossen ist. In den Vorstand ist wählbar, wer nach der Wahlordnung die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht erfüllt. Ein gewählter Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt.
  • Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied des Vorstandes aus wichtigem Grunde von seinem Amt entbinden. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Beschlussfassung nicht stimmberechtigt. Scheidet ein durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied aus dem Vorstand aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied hinzuzuwählen. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds werden mit Beschluss des Vorstandes auf einen der Beisitzer übertragen.
  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, bei der er an die Bestimmungen der Satzung und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden ist.
  • Der Vorstand ist berechtigt, einen hauptberuflichen Geschäftsführer zu bestellen, Arbeitsverträge abzuschließen und Maßnahmen zu veranlassen, die dem Zweck des Vereins dienen. Der Geschäftsführer leitet in Absprache mit dem Vorstand die Geschäfte des Vereins. Dem Geschäftsführer darf Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins erteilt werden.
  • Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden im Sinne von § 26 BGB vertreten. Jedes vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt. Der Vorstand beschließt die Versammlungsordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Wahlausschusses.
  • Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Über Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen.
  •  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Gesamtvorstand von sich aus vornehmen. mitgeteilt werden.

§ 12 Jugendausschuss und Jugendversammlung

  • Die Jugend des Vereins organisiert sich selbst. Näheres über Jugendausschuss und Jugendversammlung regelt die Jugendordnung.

§13 Die Beitragsordnung

  • Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeträge, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand entscheidet. Der Vorstand stellt hierfür eine Beitragsordnung auf.
  • Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Spenden und Zuwendungen.

    §14 Auflösung des Vereins

  • Für die Auflösung des Vereins oder eine Änderung dieser Satzung ist es erforderlich, dass dieser Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung in der Einladung bezeichnet ist. Der Beschluss der Auflösung bedarf einer Mehrheit der Stimmen von 3/4 der anwesenden Mitglieder, der Beschluss der Satzungsänderung einer Mehrheit der Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung, Erziehung und Jugendhilfe, welche der Verein bestimmen darf.

§15 Inkrafttreten

  • Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 BGB Abs.1 Satz 4.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 09.01.2014 errichtet.

Beschlossen in der Gründungsversammlung vom 09.01.2014.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.06.2019 geändert.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 01.06.2019.